Vermeidbare Missverständnisse

„Kein Bewusstsein für ein Geschäft, das einmal im Leben abgeschlossen wird“

Insgesamt werden in Österreich pro Jahr rund 7,3 Mrd. Euro für den Traum der eigenen vier Wände ausgegeben. Für viele jüngere Menschen bedeutet das: finanzielle Belastung bis zur möglichen Pension. Unvorsichtige zahlen ihr Leben lang. 

Verkäufer von Fertigteilhäusern beispielsweise haben alleine aufgrund der Tatsache, dass das Objekt der Begierde zum Angreifen nahe steht, freie Bahn im Spiel mit Emotionen. Da kann es schon passieren, dass Kunden Häuser kaufen ohne einen Grund zu besitzen oder dass Prozesse aufgrund von „Missverständnissen“ bei der Beratung geführt werden. „Das Bewusstsein, dass man ein solches Geschäft nur einmal im Leben macht, ist nur mangelhaft vorhanden“, so Rechtsanwalt Benedikt Wallner. „Überall wo man schnell viel verdienen kann, werden traditionell auch diejenigen auf den Plan gerufen, die es nicht so gut mit den Kunden meinen“, so die Erfahrung Wallners. Häufig begangene Fehler, deren Auswirkung sich in Form von Gerichtsakten dann auf den Schreibtischen der Anwälte sta-peln, wären dennoch vermeidbar.

Ein Dauerbrenner scheinen Probleme mit Baufirmen bezüglich Fertigstellung zu sein. So findet sich in vielen Verträgen ein Passus, unabhängig vom genannten Monat, „Übergabe des Objektes ca. Juni“. „Das zählt nichts“, meint Wallner, denn damit wird der Ter-min unverbindlich. Selbst wenn die Baufirma in dem genannten Monat nicht fertig sein sollte, sei das nicht einklagbar. Absichern könne man sich durch ein Pönale in der Höhe von 100 Euro pro Kalendertag für Verzögerungen bei Fertigstellung. „Das tut den Baufirmen schon weh und die Höhe ist vertretbar“, so Wallner. In dieselbe Kerbe schlägt der Wiener Rechtsanwalt Michael Ambrosch. „Es kommt oft vor, dass unfertige oder noch zu sanierende Wohnungen gekauft werden. In diesem Fall empfiehlt es sich unbedingt einen Teileinbehalt zu vereinbaren“, rät Ambrosch. Also den vollen Preis nicht bei Grundbucheintrag zu bezah-len, sondern erst bei Fertigstellung.

Generell gilt: Bei dem Kauf einer Immobilie sollte, zumindest in Kontrollfunktion, ein Rechts-anwalt hinzugezogen werden. Das kann zwar als Einzelposten betrachtet ein teures Vergnü-gen werden, aber gemessen an der dadurch gewonnen Sicherheit rechtfertigt das die rund 1,5 bis drei Prozent der Kaufsumme. Die tatsächliche Höhe bemisst sich, neben der Höhe des Kaufpreises, nach dem Verhandlungsgeschick des Klienten. Die Anwaltsbranche zeigt sich in diesem Bereich wenig harmonisch. Zu stark dürfte der Preisdruck sein. Daraus resul-tierend versuchen auch viele ihre Leistungen für sich zu optimieren. Ein Beispiel dafür wird unter vorgehaltener Hand von Insidern genannt. Grundsätzlich sollten alle Transaktionen im Treuhandbuch und Treuhandregister eingetragen werden. Der Grund: Absicherung des Deals von Käufer und Verkäufer durch Informieren einer dritten Instanz – der Rechtsanwalts- oder Notariatskammer. Das bedeutet aber Mehraufwand und deshalb dürften einige Anwälte darauf verzichten.

Quelle: Samstag, 24.07.2004, Standard, von Ernst Eichinger