Fremdwährungskredite Drucken

Bank haftet für Yen-Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger - auf Schweizer Franken (CHF) Kredite analog anwendbar

In einem Musterprozess ließ der VKI jüngst durch uns gerichtlich klären (siehe Bank haftet für Fehlberatung bei Fremdwährungskredit), dass nicht nur Berater und Vermittler haften (siehe Fehlberatung bei einem Fremdwährungskredit-Pensionsmodell), wenn sich das Versprechen beim Abschluss des gewagten Hebelkredits – meist in den Neunzigerjahren – nicht erfüllt und die Kreditnehmer zum Laufzeitende auf einem Berg Schulden sitzen bleiben: Auch die Bank selbst traf eine Verantwortung zur genauen Beratung, selbst wenn sie den Tilgungsträger nicht empfohlen hat. Dass es sich vorliegend um einen Yen (JPY)-Kredit gehandelt hatte, ist zweitrangig; was zählt ist der Fremdwährungskredit, sodass auch die vielen Schweizer-Franken Kredite betroffen sein können. Die Konsumenten ließen errechnen, wie viel an Kreditrest noch offen wäre, wenn sie konventionell ohne Tilgungsträger in Schilling (ATS) ihren Kredit aufgenommen und monatlich abgestattet hätten, zahlten diesen Kreditrest ein und ließen sich auf die Differenz von der Bank klagen. Das Urteil erster Instanz gibt ihnen und dem VKI Recht: Die Bank hat keinen Anspruch auf den Mehrbetrag, wenn sie die Kunden nicht schon beim Kreditabschluss auf die multiplen Risken hingewiesen hat, die ein Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger mit sich bringt.

Damit besteht für einige Kreditschuldner wieder Hoffnung. Es ist zwar nicht jeder FWK rechtlich angreifbar; viele Kreditnehmer wussten damals durchaus, worauf sie sich einlassen, schließlich lockten die niedrigen Zinsen in der fremden Währung. Aber wenn einem Bankkunden mit höchstens durchschnittlichen Kenntnissen eine komplexe Hebelkonstruktion aus FWK mit Tilgungsträger angedreht wurde mit den Worten, da werde schon nichts passieren, und das machen heute alle so, dann hilft der Bank auch kein formularmäßiger Hinweis auf die tatsächlich damit verbundenen Risiken, wie er in praktisch allen Kreditformularen als „Beipacktext“ enthalten ist.

Wir erhalten derzeit sehr viele Anfragen im Zusammenhang mit FWK und Tilgungsträgern und mussten daher ein standardisiertes Modell zur Abfrage der wichtigsten Informationen entwickeln. Wenn Sie uns ein e-mail senden oder unser Sekretariat anrufen, erhalten Sie kostenlos das Standardformular zum Ausfüllen, aufgrund dessen wir ersehen, ob in Ihrem Fall anwaltliches Einschreiten überhaupt Sinn machen würde. Honorar verlangen wir für die Auswertung und eine erste Kontaktnahme noch nicht, sondern erst wenn Sie uns in der Folge Vollmacht erteilen sollten; bis dahin haben Sie aber auch noch keinen Anspruch auf unser Tätigwerden. Wir behalten uns also vor, Ihren Fall zu übernehmen oder nicht.

 
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